Outplacement Gesetzgebung
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Organisation des Outplacements zwischen 3 Fällen:
Seit dem 01/01/2014 haben Arbeitnehmer ungeachtet ihres Alters Anrecht auf ein Outplacement, wenn ihre Kündigungsfrist mindestens 30 Wochen beträgt.
Innerhalb dieser neuen Regelung unterscheidet man dann nochmals, ob die Kündigungsfrist geleistet oder eine Vertragsentschädigung gezahlt wird.
Die alte Regelung, die unter gewissen Bedingungen Personen betrifft, die 45 Jahre oder älter sind, wird beibehalten und greift dann, wenn die Kündigungsfrist weniger als 30 Wochen beträgt.
Outplacementgesetz im Überblick:
- (a) Kündigungsfrist > = 30 Wochen, Frist wird geleistet
- (b) Kündigungsfrist > = 30 Wochen, Zahlung einer Vertragsbruchentschädigung, Frist wird nicht geleistet
- (c) Kündigungsfrist < 30 Wochen, Arbeitnehmer> = 45 Jahre, min. seit 1 Jahr mit min. ½ Stundenplan beschäftigt
Die Hauptregelung (Frist > = 30 Wochen) findet auch für Behörden und (halb-)öffentliche Einrichtungen Anwendung. Darüber hinaus ist jeder Arbeitgeber, unabhängig seiner Größe oder der Anzahl der Mitarbeiter, verpflichtet der entlassenen Person ein Outplacement anzubieten, wenn diese obenstehende Bedingungen erfüllt.
Welche Fristen sind zu beachten?
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(a) |
(b) |
(c) |
Outplacement-Angebot Arbeitgeber |
4 Wochen |
14 Tage |
14 Tage |
Annahme durch den Arbeitnehmer |
4 Wochen |
4 Wochen |
4 Wochen |
Aufforderung per Einschreiben (wenn kein Angebot vom Arbeitgeber vorliegt) |
4 Wochen |
39 Wochen |
4 Wochen |
Angebot Arbeitgeber nach Aufforderung 4 Wochen |
4 Wochen |
4 Wochen |
4 Wochen |
Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen für (c) nicht nach, riskiert er eine Strafe von Seiten des ONEM in Höhe von EUR 1.800,-. Der Arbeitnehmer riskiert bei Nicht-Annahme, vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen zu werden.
Outplacement Kosten: Wer ist verantwortlich für die Zahlung des Outplacements?
Für die Hauptregelung (a) und (b) legt der Gesetzgeber die Höhe des Jahresbruttogehaltes zu Grunde. Es handelt sich um 1/12 dieses Gehaltes mit einem Minimum von 1.800 EUR und einem Maximum von 5.500 EUR. Schuldner der Honorare ist in jedem Fall der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer beteiligt sich jedoch bei (b) zu 1/12 seines Jahresbruttogehaltes, was von seiner Kündigungsentschädigung einbehalten wird.
Für die alte Regelung (c) macht der Gesetzgeber keine Vorgaben. Da die Strafe des ONEM 1.800 EUR beträgt, hat der Markt sich für eine Gruppenbegleitung bei diesem Betrag eingependelt.